Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 18 Zahlungserleichterungen
Stand: 10.06.2019
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 18 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 12.10.2017 – 2 Kart 1/17 (OWi)
- BGH, 29.11.1955 – 1 StR 237/55
- KG, 26.01.2022 – 3 Ws (B) 1/22, 3 Ws (B) 1/22 - 162 Ss 2/22Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 – VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi
- KG, 26.11.2019 – 3 Ws (B) 350/19, 3 Ws (B) 350/19 - 162 Ss 139/19Zitiert von 2
- KG, 12.06.2019 – 3 Ws (B) 164/19, 3 Ws (B) 164/19 - 122 Ss 70/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Bremen, 09.04.2025 – 1 Ta 1/25
- AG Tiergarten, 09.04.2025 – 310 OWi 1613/24Zitiert von 1
- LG Hamburg, 06.09.2024 – 630 KLs 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
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